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   BVerwG, 07.12.1966 - V C 181.65   

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https://dejure.org/1966,2396
BVerwG, 07.12.1966 - V C 181.65 (https://dejure.org/1966,2396)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1966 - V C 181.65 (https://dejure.org/1966,2396)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1966 - V C 181.65 (https://dejure.org/1966,2396)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verbreitung von jugendgefährdenden Schriften - Aufnahme einer Druckschrift in die Liste jugendgefährdender Schriften - Feststellungen zur Unsittlichkeit geschildeter Sexualszenen - Schutz einer ungestörten Entwicklung durchschnittlicher Jugendlicher - Begriff der Kunst ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.07.1955 - 1 StR 172/55

    Jugendgefährdende Schriften

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1966 - V C 181.65
    Wenn unter dem von dem Berufungsgericht wohl im Anschluß an BGHSt 8, 80 [83] gebrauchten Begriff der "mutmaßlichen" Wirkung dies verstanden wird, sind gegen die Verwendung des Wortes "mutmaßlich" keine rechtlichen Bedenken zu erheben.

    4 zu § 1, Becker in NJW 1956, 519; OVG Münster vom 22. November 1955, EJF, F 2 Nr. 2; BGHSt 8, 80 (83, 86, 87) [BGH 14.07.1955 - 1 StR 172/55].

    A.M.: Berthold in NJW 1955, 1604; Riedel, GjS, 1953, S. 67/68.

    Auch und gerade der infolge Anlage, mangelhafter Erziehung oder ungünstiger Wohnverhältnisse für schädliche Einflüsse besonders anfällige Jugendliche bedürfe des Schutzes des Gesetzes (BGHSt 8, 80 [83]).

    Es verhalte sich hier nicht anders als bei Erregern körperlicher Krankheiten; kein verständiger Mensch werde z.B. die Gefährlichkeit des Erregers der Kinderlähmung deshalb bestreiten, weil nur wenige von den zahlreichen Kindern, die mit ihm in Berührung kommen, tatsächlich erkrankten (BGHSt 8, 80 [87]).

  • BVerwG, 12.01.1966 - V C 111.61

    Rechtliche Ausgestaltung der Meinungsfreiheit im Rahmen des Jugendschutzrechtes -

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1966 - V C 181.65
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Januar 1966 (BVerwGE 23, 104 [BVerwG 12.01.1966 - V C 111/61]) ausgeführt hat, ist es aber auch bei einer erheblichen Jugendgefährdung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aus den Vertriebsbedingungen die geringe Bedeutung eines Falles zu entnehmen.

    den Roman "D. R. o. d. W." von C. (BVerwGE 23, 104 [BVerwG 12.01.1966 - V C 111/61]).

    Denn für dieses Gesetz ist es, wie der Senat in dem mehrfach genannten Urteil vom 12. Januar 1966 (a.a.O.) ausgeführt hat, nicht angängig, den Kunstbegriff dadurch auszuhöhlen, daß die Nichtkunst der Kunst gleichgestellt wird, weil dies zur Folge haben würde, daß dann unter Berufung auf diese Gleichstellung auch die Freiheit der echten Kunst eingeschränkt würde.

    folgendes zu beachten sein, was in der früheren Entscheidung des erkennenden Senats (BVerwGE 23, 104 [BVerwG 12.01.1966 - V C 111/61]) keiner Erörterung bedurfte.

  • BVerwG, 21.12.1954 - I C 14.53

    "Sünderin"-Fall

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1966 - V C 181.65
    Selbst wenn man dem Werk eine gewisse literarische Bedeutung von Kunstrang beimesse, so gebiete doch die darin enthaltene Verkehrung der herkömmlichen deutschen Begriffe über die sittliche Wertordnung, die Menschenwürde und die Ehre der Frau, den Kunstschutz in Anwendung der in BVerwGE 1, 303 (Sünderin-Urteil) entwickelten Rechtsgrundsätze zu versagen.

    Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1954 (BVerwGE 1, 303), dem sogenannten "S.-U.", u.a. ausgeführt, wenn ein Spielfilm zu den in ihm dargestellten Vorgängen selbst Stellung nehme, sei er eine Meinungsäußerung und falle deshalb unter die Vorschriften des Art. 5 Abs. 1 GG.

  • BVerwG, 12.01.1966 - V C 104.63

    "Ein sonderlicher Haufen" - §§ 1 ff GjS, Bundeskompetenz für das Gesetz über die

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1966 - V C 181.65
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Januar 1966 (BVerwGE 23, 112 [BVerwG 12.01.1966 - V C 104/63] [114]) ausgeführt hat, ist in Satz 2 das Wort "unsittlich" nicht im allgemeinen ethischen, sondern im sexuellen Sinne zu verstehen.

    Dabei hält der Senat daran fest, daß unter einer sittlichen Gefährdung im Sinne des Satzes 1 eine sozial-ethische Begriffsverwirrung zu verstehen ist (vgl. BVerwGE 23, 112 [BVerwG 12.01.1966 - V C 104/63] [114]).

  • BVerwG, 07.12.1966 - V C 47.64

    Verbreitung jugendgefährdender Schriften - Einschränkung der Zensur durch den

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1966 - V C 181.65
    Liegt demnach kein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS vor, so kommt es, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom selben Tage in der Sache BVerwG V C 47.64 ausgeführt hat, darauf an, ob das Buch, ohne unsittlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS zu sein, geeignet ist, im Sinne des Satzes 1 Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden.

    Tage (BVerwG V C 47.64) näher ausgeführt hat, über die Frage, inwiefern Schriften sexuell-erotischen Inhalts, die nicht unsittlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS sind, geeignet sein können, durchschnittliche Kinder oder Jugendliche sozial-ethisch zu gefährden, welches hier die entscheidenden Maßstäbe sind, und ob der Roman.

  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1966 - V C 181.65
    Vielmehr fällt all das in den Schutzbereich des Gesetzes, dessen ästhetischer Gehalt wenigstens einen so bescheidenen Grad erreicht hat, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann (ständige Rspr., z.B. BGHZ 16, 4 [6] - Mantelmodell - m.Nachr.).
  • BVerwG, 07.12.1966 - V C 1.64

    Aufnahme eines Romans in die Liste der jugendgefährdenden Schriften

    Wie der erkennende Senat in dem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom selben Tage in der Sache BVerwG V C 181.65 und in dem Urteil vom selben Tage in der Sache BVerwG V C 47.64 ausgeführt hat, kommt es bei der Verneinung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS darauf an, ob das Buch, ohne unsittlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS zu sein, geeignet ist, im Sinne des Satzes 1 Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden.

    Zur Begründung wird insoweit auf das zwischen denselben Parteien ergangene Urteil vom selben Tage in der Sache BVerwG V C 181.65 Bezug genommen.

    Wegen des Begriffs Kunst im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS verweist der Senat auf sein Urteil vom 12. Januar 1966 betreffend den Roman "D..." von Cain (BVerwGE 23, 104 [BVerwG 12.01.1966 - BVerwG V C 111.61]) sowie auf die ergänzenden Ausführungen in seinen oben angeführten Entscheidungen vom 7. Dezember 1966 BVerwG V C 47.64 und BVerwG V C 181.65, insbesondere auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Einholung eines derartigen Gutachtens in allen nicht eindeutigen Fällen.

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